Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der lightsign.gmb, IZ NÖ-Süd, Str. 2b, M26, 2355 Wiener Neudorf im Folgenden kurz „lightsign“ genannt. 1. Vertragsabschluss: Alle unsere Lieferungen erfolgen auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Auch die Übersendung der Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Käufers. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bestimmungen als angenommen. 1.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn lightsign nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat. 1.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 1.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von lightsign. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern er nicht binnen 3 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes Gegenteiliges mitteilt. 2. Angebot 2.1 Angebote von lightsign gelten als freibleibend. 2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sind sachlich und geistig Eigentum von lightsign und sind vertraulich zu behandeln. 2.3. Unsere Angebote werden auf Basis der Gesamtvergabe aller angebotenen Positionen erstellt. Die anderweitige Vergabe einzelner Positionen oder Leistungsgruppen berechtigt uns zur Neuberechnung der Einzelpreise. 3. Preise 3.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager lightsign ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung. 3.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich lightsign eine entsprechende Preisänderung vor. 3.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Bezugskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist lightsign berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. 3.4 Bei Reparaturaufträgen werden die von lightsign als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Vertragspartner bedarf. 4. Drucke 4.1.Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen gelten als vom Vertragspartner genehmigt. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Druckmaterialien. Lackierungen, Laminaten und Kaschierungen wird nur in jedem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten lightsign gegenüber verpflichten. 4.2. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass das Endprodukt Abweichungen gegenüber einem korrekturfähigen Zwischenprodukt ( „digitaler Proof“ oder „Bildschirmproof“) haben kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren, Kalibrierung des Bildschirms und vor allem unterschiedlicher Druckmaterialien bedingt sind. 4.3. Die Garantie auf die Lebensdauer von Farben bei Digitaldruck, Folien und Oberflächen beschichteter Materialien sind unterschiedlich und abhängig von der im Auftrag spezifizierten Qualität. Für diese Materialien gelten zur Erhaltung der Garantieansprüche, Reinigungs- und Wartungsvorschriften die wir Ihnen gerne auf Wunsch zusenden. 5. Fotomontagen Werden im Zuge von Angeboten Fotomontagen gefertigt und dem Kunden übermittelt, dienen diese lediglich als Anhaltspunkt. Eine Maßstabgetreue Wiedergabe kann mittels Fotomontage nicht erreicht werden und dient lediglich zur Information. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Abmessungen gelten welche im Auftrag schriftlich fixiert wurden. 6. Entwürfe und Layouts Die ausgehändigten Entwürfe und Layouts sind Eigentum von lightsign. Sie dürfen zur mit Genehmigung von lightsign verwendet werden und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Geringfügige Abweichungen zwischen Entwurf und fertigem Produkt rechtfertigen keine Mängelrüge. 7. Datentransfer und – Sicherung 7.1. Der Transfer von Daten und Unterlagen an lightsign erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr des Verlustes oder der Veränderung beim Transfer von elektronisch übermittelten Daten trägt daher der Vertragspartner. 7.2. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Vertragspartner. lightsign ist nicht verpflichtet, Daten insbesondere Druckdaten zu sichern oder zu archivieren aber unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen. 8. Lieferung 8.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) ab Erteilung der Auftragsbestätigung, wobei die Frist ab Eingang bei lightsign beginnt. b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen. 8.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. 8.3 lightsign ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. 8.4 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt. 9. Gefahrenübergang und Erfüllungsort Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk, auf den Vertragspartner über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.a.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch lightsign durchgeführt oder organisiert wird. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. 10. Zahlung 10.1. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Lieferung resp. Montagebeginn und der Rest 30 Tage nach Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 10.2. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum der Rechnungslegung 10.3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle lightsign in der vereinbarten Währung zu leisten. 10.4. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. 10.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. 10.6. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem lightsign über sie verfügen kann. 10.7. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann lightsign unbeschadet seiner sonstigen Rechte a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,00 % p.a. zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen 10.8. In jedem Fall ist lightsign berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. 10.9. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt. 10.10. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig, es sei denn, wir würden eine solche Aufrechnung ausdrücklich im Einzelfall ziffernmäßig schriftlich anerkennen. 11. Eigentumsvorbehalt: 11.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderung unser alleiniges Eigentum. Die Gesamtforderung ist sowohl unsere Forderung aus der Lieferung der Ware. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit der Begleichung sämtlicher unserer Forderungen durch den Käufer. Dies gilt insbesondere auch für einen etwa zu Lasten des Käufers sich ergebenden Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis. Sofern der Käufer mit Zahlungen in Verzug gerät, sind wir jederzeit berechtigt, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Ware heraus zu verlangen. 11.2. Eine Klageführung auf den Kaufpreis oder einen Teilbetrag berührt unseren Eigentumsvorbehalt nicht. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, sind wir jedenfalls auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Vertragsrücktrittes erhält der Käufer nur den Betrag für die zurückerhaltene Waregutgeschrieben, welcher dem Zeitwert der Ware im Zeitpunkt der Zurücknahme entspricht, abzüglich uns entstandener Manipulationsspesen, Transportkosten und sonstiger uns durch den Vertragsrücktritt entstandener Nachteile inklusive entgangenen Gewinn. 11.3. Solange unser Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, kann der Käufer über die Ware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verfügen. 11.4. Vor einer allenfalls von dritter Seite vorgenommenen Pfändung oder sonstiger Beanspruchung der gelieferten Waren hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu verständigen. 12. Gewährleistung und Einstehen für Mängel 12.1 lightsign ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. 12.2 Die Gewährleistungsfrist regelt das ABG. 12.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Vertragspartner die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der Vertragspartner hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten lightsign zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat lightsign nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. 12.4 Wird eine Ware von lightsign auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung lightsign nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. 12.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von lightsign bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von lightsign angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind. 12.6. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt lightsign keine Gewähr. 12.7. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von lightsign der Vertragspartner selbst oder ein nicht von lightsign ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. 13. Schadenersatzansprüche: Wir haften nur für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten unsererseits. Schadenersatzansprüche, insbesondere anstatt von Gewährleistungsansprüchen geltend gemachte, verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger. Sofern der Käufer oder unser sonstiger Vertragspartner die von uns in Verkehr gebrachten oder von uns vertriebenen Produkte weitervertreibt, ist er verpflichtet, die vorstehende Regelung vollinhaltlich auf seine Abnehmer zu überbinden und diese zur Weiterüberbindung auf alle folgenden Abnehmer zu verpflichten. Der Käufer oder unser sonstiger Vertragspartner haften uns für sämtliche Nachteile, welche wir erleiden, sollten sie die vorstehende Überbindung nicht vornehmen. 14. Rücktritt vom Vertrag 14.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden lightsign zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. 14.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist lightsign berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind und dieser auf Begehren von lightsign weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 7.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt. 14.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 14.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 14.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche lightsign einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde sowie für von lightsign erbrachte Vorbereitungshandlungen. lightsign steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 14.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 15. Haftung von lightsign 15.1 lightsign haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern haftet lightsign nicht für Sach(folge)schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige davon abgeleitete Ansprüche. Diese Freizeichnung ist auf weitere Vertragspartner bei sonstiger Haftung des Auftraggebers zu überbinden. Der Auftraggeber ist nicht zur Abtretung der ihm gegen lightsign zustehenden Ansprüche berechtigt. (Zessionsverbot) 15.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. 15.3 Sind Vertragsstrafen vereinbart, werden darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. 16. Geltendmachung von Ansprüchen Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Vertragspartners bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 1 Jahr ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen. 17. Gegenansprüche: Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung fällig und von uns nicht bestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. 18. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht 18.1 Wird eine Ware von lightsign auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartner angefertigt, hat der Vertragspartner diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Schad- und klaglos zu halten. 18.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum lightsign und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen. 19. Unwirksam werden einzelner Bestimmungen: Wenn einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingung unwirksam sind, berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des Vertragsabschlusses nicht. 20. Gerichtsstand und Recht Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz von lightsign, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Gültig ab 01. Januar 2014